Satzung der Albiger Frühlingslerchen e.V.
§ 1 Name
Der Verein trägt den Namen Albiger Frühlingslerchen e.V.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Albig
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die musische und kulturelle Bildung von Kindern
und Jugendlichen mit dem Schwerpunkt der stimmlichen Ausbildung. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche, juristische Personen und Personenvereinigungen
werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu
richten, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf sie der schriftlichen
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
des Aufnahmegesuches oder der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder durch
Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum jeweiligen
Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand,
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
-> wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
-> wegen schweren Verstosses gegen die Vereinsinteresse.
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins außer
etwaiger Sacheinlagen nichts aus dem Vereinsvermögen erhalten.
Bei Ablehnung der Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes kann innerhalb von
zwei Wochen – vom Zugang des Bescheids – beim geschäftsführenden Vorstand
Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitglieder-
versammlung endgültig.
§ 5 Organe des Vereins
§ 5.1 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung trifft sich regelmäßig einmal im Jahr. Teilnehmen
kann jedes Mitglied. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss
schriflich erfolgen, mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Termin. Ein
Antrag muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vor-
liegen.
Alle Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 12. Lebensjahres, bei
jüngeren Mitgliedern übt der gesetzliche Vertreter (je ein gesetzlicher
Vertreter für je ein Mitglied unter 12 Jahren) das Stimmrecht aus.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Auf Wunsch von mindestens 20 Mitgliedern kann
die Mitgliederversammlung auch häufiger einberufen werden. Auch hier muss
die Einladung wie oben beschrieben erfolgen.
Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
Die Mitgliederversammlung legt die Mitgliedsbeiträge fest.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand proto-
kolliert.
§ 5.2. Jugendausschuß
Alle aktiven Mitglieder wählen alle zwei Jahre einen Jugendausschuss, dessen
Mitglieder mindestens sechs Jahre alt sein sollten. Dieser Ausschuss besteht aus
höchstens fünf Mitgliedern. Er wählt aus seinen Reihen einen Jugendvertreter, der
im Vorstand stimmberechtigt ist. Als Jugendvertreter können aktive Mitglieder vom
vollendeten 10. Lebensjahr an gewählt werden. Die Sitzungen des
Jugendausschusses erfolgen nach Bedarf und werden durch den Jugendvertreter
einberufen.
§ 5.3 Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle zwei Jahre.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem stimmberechtigten Jugendvertreter,
wobei die vier erstgenannten Vorstandsmitglieder gleichberechtigt sind. Der Verein
wird durch zwei Vorstandsmitglieder außergerichtlich vertreten. Die musikalische
Leitung hat beratende Funktion.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse benennen.
Alle Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereines und trifft alle Entscheidungen zwischen
den Mitgliederversammlungen.
§ 6 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft, die dann einen
Prüfungsbericht anfertigen.
§ 7 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der erschienenen beschlussfähigen Mitglieder vorgenommen
werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung (75% Mehrheit der anwesenden
Mitglieder) kann sich der Verein auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke (Kinder – und Jugendförderung) zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. März 2018 zur Kenntnis genommen und beschlossen.